Energy Sharing: Einfach PV-Strom teilen statt einspeisen
Egal ob mit Verwandten, Freunden oder Nachbarn - Energy Sharing macht es zukünftig möglich, selbst erzeugten PV-Strom zu teilen. Die zugrunde liegende Idee ist, dass der erzeugte Strom, der nicht selbst verbraucht wird, über das Stromnetz weitergegeben werden kann. So können auch Verbraucher ohne eigene PV-Anlage von lokal erzeugtem Strom profitieren. Grundlage dafür ist seit Juni 2026 § 42c EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
Energy Sharing - das Wichtigste auf einen Blick
Häufige Fragen zum Energy Sharing - unsere Antworten
Grundsätzlich ist Energy Sharing möglich für Privatpersonen. Wichtig ist dabei, dass sowohl der Einspeisende als auch der Stromempfänger im gleichen Stromnetzgebiet wohnen. Denn ab 2026 ist Energy Sharing vorerst nur innerhalb eines Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers möglich. Ab 2028 wird das Modell auch direkt auf angrenzende Netzgebiete ausgeweitet.
Zusätzlich benötigen beide Beteiligte jeweils eine intelligente Messeinrichtung, damit der Stromverbrauch und die Einspeisung ins Stromnetz im Viertelstundentakt genau erfasst werden können.
Der Einspeiser und der Empfänger vereinbaren einen individuellen Preis für die Energie - dabei kann der Einspeiser dem Empfänger den Strom auch schenken. Für den erforderlichen intelligenten Zähler können Kosten entstehen. Zusätzlich stellt der Dienstleister - wie z.B. wir als Stadtwerk - eine Servicepauschale für die Prozessabwicklung (inkl. Bilanzierung und Rechnungsstellung) zur Nutzung des Energy Sharing in Rechnung.
Mit dem § 42c EnWG wurde im Juni 2026 der gesetzliche Rahmen für Energy Sharing geschaffen.
Trotz dieser Umsetzung der EU-Vorgabe sind zentrale Punkte zur praktischen Ausgestaltung noch ungeklärt, vor allem im Hinblick auf die Marktkommunikation, die Abrechnung der Netzentgelte und die Bilanzierung. Geklärt ist aktuell, dass der Verteilnetzbetreiber Energy Sharing ermöglichen muss, während die Beteiligten ihr Energy-Sharing-Modell grundsätzlich selbst organisieren werden. Das beinhaltet z.B., dass überschüssige Strommengen, die nicht durch den Energy-Sharing-Verbraucher genutzt werden, per Direktvermarktung veräußert werden müssen.
Das Fehlen einheitlicher Branchenstandards stellt aktuell eine besondere Herausforderung dar. Dies verhindert die Möglichkeit, bis zum Vorliegen einheitlicher, automatisierter Prozesse bilaterale Lösungen zwischen Netzbetreiber und Energy-Sharing-Gemeinschaften zu finden.
Sofern der eingespeiste Transferstrom nicht komplett verbraucht wird, bleibt dieser Überschussstrom auf dem Händlerkonto der Stadtwerke. Der einspeisende Anlagenbetreiber erhält dafür eine Vergütung der Stadtwerke.